Heveasol AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Heveasol Bautenschutz Aldinger GmbH - Ladestraße 11, D-04774 Dahlen


[ PDF-Dokument herunterladen ]

1. Allgemeines
Im Geschäftsverkehr mit uns gelten nur die nachfolgenden Bedingungen, und zwar für alle Verkäufe und sonstige Abschlüsse, ohne dass es einer jedesmaligen besonderen Vereinbarung bedarf.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, die in Widerspruch zu unseren nachstehenden Bedingungen stehen, sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, wenn keine anders lautenden Vereinbarungen geschlossen wurden. Die in unseren Warenbeschreibungen, z.B. Prospekten u.ä. angegebenen Stückzahlen und Gewichte sind auf Grund der Materialstruktur Zirkawerte. Zusicherungen bestimmter Eigenschaften einer Ware sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Eine Zusicherung dafür, dass der vom Besteller durch Verwendung unserer Produkte beabsichtigte Erfolg erreicht wird, kann nicht rechtsverbindlich abgegeben werden, da wir auf die Art und Weise der Verwendung unserer Produkte durch den Besteller keinen Einfluss haben. Soweit gesonderte Auftragsbestätigung nicht angegeben wird, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Vereinbarungen, welche die hier vorliegenden Bedingungen ganz oder teilweise abändern, erfordern unsere ausdrückliche und schriftliche Bestätigung.

3. Preise
Die Preise werden nach der am Liefertag gültigen Preisliste berechnet. Alle Preise sind netto ausschließlich Mehrwertsteuer, die in jeweiliger Höhe unseren Preisen hinzu zuschlagen ist. Lieferungen unter einer Tonne - Lieferumfang zzgl. € 20,00 bzw. Aufschlag von 10% des Warenwertes Mindermengenzuschlag.
Ab einer Tonne Warengewicht oder einem Warenwert von € 1.250,00 erfolgt die Lieferung frei Haus.
Eil,- Expressgut -u. Speditionskosten trägt der Empfänger. Paletten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und bei einwandfreier Rücklieferung zum vollen Ansatzpreis gutgeschrieben. Alternativ können diese getauscht werden.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich aus Gewährleistungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche seien anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

4. Zahlungsbedingungen
So weit keine andere Zahlungsbedingung vereinbart wurde, gilt als vereinbart:
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Tage de dato Faktura nach Rechnungsdatum netto. Bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen wird ein Skontoabzug von 2% gewährt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

Bei nicht fristgemäßem Ausgleich berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligem Bundesbank- Diskontsatz ohne vorherige Benachrichtigung. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

5. Lieferung und Verzug
Die Lieferung erfolgt frei Werk, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten, insbesondere im Falle unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie höhere Gewalt, Betriebseinschränkungen, sowie Störungen in der Energie- u. Rohstoffversorgung bei unseren Lieferanten usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Im Falle des Leistungsverzuges sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Wird die Ware weiter veräußert oder weiterverarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis - oder Werklohnforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers zum Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Verkäufer zu.
Der Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreis -u. Werklohnforderung an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Schuldner ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers, einzuziehen und an den Verkäufer abzuführen. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers dienlich sind, insbesondere dem Verkäufer eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.

7. Versand, Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
Dem Käufer steht das Recht zu, die Ware vor Versand bei uns zu prüfen und abzunehmen. Soll eine solche Abnahme erfolgen, so ist dies ausdrücklich mit uns zu vereinbaren, andernfalls wird angenommen, dass auf solche Abnahme seitens des Käufers verzichtet wird. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Ware mit dem Versand ab unserem Unternehmen als vertragsmäßig geliefert und übernommen.

8. Qualität, Haftung für Mängel und zugesicherte Eigenschaften
Für unsere Waren sichern wir die allgemeinen produktspezifischen Eigenschaften zu. Dem Besteller werden bei Bedarf entsprechende Produktblätter übergeben. Besondere Eigenschaften gelten nur insoweit als zugesichert, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.
Erhält der Lieferer keine Gelegenheit, der gerügten Mängel bzw. das behauptete Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu überprüfen oder nimmt der Besteller ohne unsere Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu beanstanden. Der Besteller hat erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu beanstanden. Entsprechendes gilt, wenn das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht durch Untersuchung aufgedeckt werden konnte.
Bei Falschlieferung obliegt dem Besteller ebenfalls die angegebene Beanstandungspflicht. Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigen wir nach unserer Wahl die Mängel kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel würde fehlschlagen oder wir würden Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder damit in Verzug geraten. In diesem Fall kann uns der Besteller eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf, nach seiner Wahl, Wandlung oder Minderung verlangen.
Sechs Monate nach Lieferung bzw. Abnahme können keine Ansprüche aus der Gewährleistung mehr erhoben werden.

9. Beratung und Auskünfte
Vorschläge zur Verwendung der gelieferten Produkte werden unter Berücksichtigung des Standes der Technik, unserer Erfahrungen und der vom Kunden mitgeteilten Angaben gemacht. Wir können jedoch weder für die erzielenden Ergebnisse garantieren noch die Gewähr geben, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist Oschatz, für Lieferverpflichtungen der durch den Besteller angegebenen Leistungsort.
Als Gerichtsstand ist für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Leipzig vereinbart. Dies gilt auch für Klagen aus Wechsel und Scheckprozeß.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt unter Ausschluss des Kollisionsrecht und der einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.